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Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 70 % Verlustersatz zu.

Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 90 % Verlustersatz zu.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 3 Mio. Euro begrenzt.

Die erste Tranche kann ab dem 16. Dezember 2020 beantragt werden.

Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.

Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes.

Grundsätzlich ist keine Lücke zulässig.

Für Antragsteller die einen Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke in diesen Monaten jedoch ausnahmsweise möglich.

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.

Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z. B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.

Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z. B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld verlustmindernd angegeben werden.

Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z. B. Umsatzersatz für November wurde

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