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Mehrere Gründe sprechen aus steuerlicher Sicht für den Umstieg auf Elektromobilität. Dazu zählen:

1. Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

2. Entfall motorbezogenen Versicherungssteuer

3. Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die      Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, der sowohl die Anschaffungskosten oder die      Leasingaufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.

Allerdings, wenn der Anschaffungspreis eines Elektroautos EUR 80.000 inkl. USt übersteigt, so entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den EUR 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (z.B. Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen. 

5. Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu.

6. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

7. Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter
Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeugs entfällt der Sachbezug (bei Pkw 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten).

8. Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt ebenfalls kein Sachbezug vor.

9. Die Mineralölsteuer für den Treibstoff entfällt ebenfalls.

10. Allerdings gilt die Luxustangentengrenze von € 40.000 auch für Elektroautos. D.h. Die Anschaffungskosten über € 40.000 sind nicht abzugfähig.

11. Die Nutzungsdauer ist ebenfalls wie bisher mit 8 Jahren festgesetzt.

12. Bei Überschreiten der Luxustangente werden auf die laufenden Kosten anteilig gekürzt.

Fazit: Da es derzeit nur wenige für Geschäftsleute attraktive Fahrzeuge gibt, die die Luxustangente nicht übersteigen, ist der Ankauf von Elektroautos gut zu überlegen.

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