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Die Coronakrise hat eine Reihe von Maßnahmen für Unternehmer gebracht, um den Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung stellen können.

Finanzamt und Gesundheitskasse

Zuallererst sollten die Einkommensteuervorauszahlungen und Körperschaftsteuervorauszahlungen bescheidmäßig auf Null gesetzt werden. Alle Anträge werden vom Finanzamt bewilligt. Körperschaften, wie GmbHs müssen nicht einmal die Mindest-Körperschaftsteuer bezahlen. Offene Finanzamtsschulden und Schulden bei der Gesundheitskasse und der SVS können zinsenfrei gestundet werden. Beachten Sie aber, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgaben gemeldet werden müssen, damit die Abgabenschulden ordnungsgemäß gebucht werden können. Die jeweils offenen Schulden können per Stundungsansuchen bis Ende des Jahres gestundet werden. Säumniszuschläge für zu spät gemeldete oder bezahlte Abgaben werden ebenfalls nicht verhängt.

Wir raten dazu die Vorauszahlungen auf Null herabsetzen zu lassen und die zinsenfreien Stundungen in Anspruch zu nehmen. Sie stellen einen zinslosen Kredit dar. Da die Abgabenzahlungen eines Betriebes im Durchschnitt ein Drittel aller Zahlungen eines Betriebes betreffen, sind sie wesentlich für die Sicherung der Liquidität des Unternehmens.

Corona Kurzarbeit

Für Betriebe deren Auftragslage durch die Corona Maßnahmen dramatisch gesunken ist, kann eine Kurzarbeitsvereinbarung in Form einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen sind Grundlage für die Anträge auf Förderung beim AMS. Es sollen Kündigungen dadurch so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings sollte man beachten, dass die Kurzarbeitsvereinbarungen mit einem zeitlich begrenzten Kündigungsschutz für den jeweiligen Arbeitnehmer einhergehen. Sollten sie Restrukturierungen in ihrer Belegschaft andenken, ist jetzt der ideale Zeitpunkt dies vorzunehmen. Die Auszahlung der Fördergelder wird erst 30 Tage nach Monatsende an den Arbeitgeber ausbezahlt. Beachten Sie aber, dass die Zeitaufzeichnungen ihrer Mitarbeiter Tag genau und ordentlich geführt werden. Erst nach Übermittlung der Zeitaufzeichnungen werden die AMS Förderungen berechnet und freigegeben. Wenn sie z.B. Kurzarbeit von 90 % beantragt haben, aber nach ihren Zeitaufzeichnungen tatsächlich nur 60 % Kurzarbeit geleistet wurde, bekommen sie nur den tatsächlichen Kurzarbeitsanteil vom AMS ausbezahlt.

Wir empfehlen daher eine Auftragsplanung durchzuführen und genau abzuwägen, in welchem Ausmaß sie mit welchem Mitarbeiter Kurzarbeit vereinbart wird. Die Kurzarbeitssubventionen sind gestaffelt, je nach Einkommen Arbeitnehmer eine Kürzung der Arbeitszeit bis auf 10 % ist möglich. Der Arbeitgeber zahlt nur die tatsächliche Arbeitsleistungszeit, der Rest wird vom AMS ersetzt.

Beachten Sie dass Urlaube und Zeitausgleiche nicht subventioniert sind, sie sind zur Gänze vom Arbeitgeber zu finanzieren.

Besserverdienende Arbeitnehmer sind allerdings benachteiligt, verdient jemand mehr als die Höchstbemessungsgrundlage brutto, dann sind alle darüber hinaus gehenden Gehaltszahlungen nicht förderbar. Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, also jene über 25 % Beteiligung, fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelung. Sie können den Härtefallfonds Antrag stellen.

Da die Kosten für Mitarbeiter in österr. Betrieben im Durchschnitt ein Drittel aller Kosten ausmachen, kann durch die Kurzarbeit ein wesentlicher Teil der Liquidität gesichert werden.

Bonus für Arbeitnehmer € 3.000>

Lohnzahlungen für Arbeitnehmer, die mehr leisten müssen, können einen Lohn von bis zu € 3.000 über dem bisherigen Lohn, sozial- und lohnsteuerfrei ausbezahlt bekommen.

Nicht möglich ist es Alturlaube auf diese Weise auszuzahlen oder den Lohn durch die steuerfreien Boni zu ersetzen.

Härtefallfonds bei der WKO

Einzelunternehmer, Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG, Gesellschafter Geschäftsführer ab 25 % Beteiligung, neue Selbständige und Freiberufler können einen Antrag auf Förderung nach dem Härtefallfonds stellen.

In Phase 1 wurden einige unbefriedigende Regelungen getroffen, die in Phase 2 nachgebessert wurden. Sollten Sie in Phase 1 keinen Anspruch auf Förderung gehabt haben, dann können Sie in Phase 2 beginnend mit 16.4. einen Antrag auf € 2.000 für die jeweils nächsten 3 Monate stellen. Die Förderung ist nicht rückzahlbar. Die Förderung der Phase 1 wird auf Phase 2 angewendet, in Summe bekommt jeder nur € 2.000 pro Monat, es wurden somit keine Fristen versäumt. Allerdings sollte man bedenken, dass das EpidemieG nach wie vor in Kraft ist. Das EpidemieG sieht einen Entschädigungsanspruch des Unternehmers vor, dessen Betrieb aufgrund einer Pandemie geschlossen wurde.

Da die jetzt geltenden Maßnahmen nach COVID-19 Gesetz erlassen worden sind, ist es fraglich ob ein Entschädigungsanspruch nach EpidemieG besteht. Die Schließung von Betrieben wurde gesetzlich beschlossen und mit Verordnung durchgesetzt. Uns sind derzeit nur wenige Unternehmen bekannt, die einen Bescheid zur Quarantäne bekommen haben und einen daher einen Anspruch nach EpidemieG haben.

Eine umfassende Beratung mit ihrem Rechtsanwalt halten wir für geboten, ob sie durch den Antrag auf Härtefallfonds nicht ihren potentiellen Anspruch nach EpidemieG verwirken. Als Steuerberater können wir nur darauf hinweisen, sich an ihren Rechtsanwalt zu wenden und auf das Rechtsproblem hinzuweisen.

Fixkostenersatz

Die Fixkosten werden für Betriebe am Jahresende ersetzt, wenn sie in der Zeit der Corona Maßnahmen also ab 15.3. bis zu deren Aufhebung ein Umsatzminus von mind. 40 % erleiden. Der Fixkostenersatz ist gestaffelt, je nach Umsatzsausfall. Die Förderung wird im Nachhinein vom AWS gewährt. Jedenfalls ist vor Antragstellung auf eine ordentliche Dokumentation zu achten, wie hoch die Fixkosten und wie hoch der Umsatzausfall ist.

Es muss auch bewiesen werden, dass es sich um einen gesunden Betrieb vor der Krise handelte.

Home Office Förderung in Wien

Die Stadt Wien stellt Subventionen für Home Office Einrichtungen von Mitarbeitern zur Verfügung. Förderbar sind alle technischen Einrichtungen, die für die Mitarbeiter angeschafft werden.

AWS Kredite und COFAG Kredite

Es gibt die Möglichkeit sich durch Kredite mit Staatsgarantie Liquidität zu sichern, allerdings ist der wirtschaftliche Schaden der entstanden ist und entstehen wird durch die Unternehmer zu bezahlen.

Schließlich handelt es sich um entweder um Steuerstundungen, rückzahlbare Kredite oder defacto die Einstellung von Betrieben im Falle von Kurzarbeitsanträgen.

Trotz freundlicher Informationen der Bundesregierung bleibt unterm Strich übrig festzustellen, dass die Unternehmen den finanziellen Schaden bedingt durch die Coronakrise im Laufe der nächsten Jahre erwirtschaften müssen. Dies widerspricht dem EpidemieG, das genau diese Situation vermeiden wollte.

Für KMUs besonders interessant sind 100% über die neu gegründete COFAG garantierte Kredite. Wir empfehlen jedem KMU Betrieb diese Kredite bei Liquiditätsengpässen in Anspruch zu nehmen. Jeder Unternehmer sollte eine eingehende Liquiditätsplanung bis Jahresende durchführen. Diese dient der Planung ihres Finanzbedarfs und kann bei Unterdeckung zu einer Entscheidung über die Inanspruchnahme von staatlich garantierten Krediten führen. Wird keine Finanzplanung durchgeführt und schlittert das Unternehmen später in den Konkurs, wird dies als strafrechtlich fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden.

Wir raten daher eine professionell geführte Finanzplanung gemeinsam mit ihrem Steuerberater durchzuführen und eine Dokumentation bereit zu halten.

Die Anträge sind gemeinsam mit ihrer Hausbank zu stellen, die auch das entsprechende Rating durchführt. Nach unserer Erfahrung werden die Kreditgarantien binnen 2 Tagen ausgestellt.

Unser Service

Wir beraten Sie gerne bei allen Anträgen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Alle Förderungen werden im Nachhinein geprüft werden, Unternehmen die ungerechtfertigt Förderungen beantragt haben, können strafrechtlich verfolgt werden.

Professionell geführte Finanzplanungen können das Überleben ihres Betriebes in der Coronakrise sichern.

Wir empfehlen daher eine eingehende Beratung und entsprechende Dokumentation zu den Anträgen um eine Rechtssicherheit herzustellen.

Die Unsicherheit der wirtschaftlichen Zukunft die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erzeugt wurde, kann finanziell durch ordentliche Planung und überlegtes Handeln überstanden werden. Die Dauer der Maßnahmen ist noch ungewiss, ebenfalls deren psychologischen Effekte auf unser Konsum- und Investitionsverhalten. Den finanziellen Schaden hat aber jeder selbst zu tragen, da die Maßnahmen bis auf die Härtefallfondssubventionen, von jedem Unternehmer selbst zu tragen sind. Schließlich müssen Kredite zurückbezahlt werden und gestundete Steuern irgendwann bezahlt werden.

Die Maßnahmen sind unglücklicherweise nur kurzsichtig gewählt, es wäre wohl besser gewesen das EpidemieG mit seinem Entschädigungsanspruch nicht zu umgehen. Schließlich hängen zukünftige Steuerzahlungen von der Existenz gesunder Betriebe ab. Die Schaffung von Unsicherheit in der Investitionsfreudigkeit und im Konsumverhalten, die durch die holprigen Härtefallfondsmaßnahmen und Fixkostenzusschüsse erzeugt werden, werden sich gesamtökonomisch als teurer herausstellen als wenn man gleich jeden Unternehmer ordentlich entschädigt hätte.

Der Staat muss in dieser Notsituation, unabhängig davon welcher ökonomischen Schule man zugehörig ist, für den Schaden durch neue Schulden aufkommen. Die unzureichenden Maßnahmen erzeugen im Wesentlichen nur Unsicherheit und gefährden die Kreditwürdigkeit der Republik. Es wäre wohl besser die derzeit noch hervorragende Bonität der Republik zu nutzen, um die Schutzfunktion des Staates an seinen Bürgern zu erfüllen und Investition und Konsum voranzutreiben, als selbst den deflationären Prozess in Gang zu setzen, der durch die Auszahlung von Notgeldern entsteht. 

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