Die Frage ob eine Einzahlung eines Gesellschafters in seine GmbH ein Darlehen ist oder Eigenkapital ist oft fraglich.Gibt es einen fremdüblichen Darlehensvertrag zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, d.h.ist der Vertrag schriftlich zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen und wird er darüber hinaus auch erfüllt, kann er als fremdübliches Darlehen anerkannt werden.Fremdüblich müssen die Konditionen sein. Das betrifft Laufzeit, Verzinsung, Bonität, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten.Aber Achtung! Die Zinsaufwendungen der GmbH sind Betriebsausgaben, aber die Zinserträge des Gesellschafters sind steuerpflichtig, auch wenn keine tatsächliche Zahlung vorgenommen wurde.Es ist daher gut zu überlegen, ob man ein Darlehen der Gesellschaft gibt oder nicht. Steuerlich wird es nur dann einen Sinn machen, wenn das Einkommen des Gesellschafters gering ist. Denn die Besteuerung der Zinserträge erfolgt zum Einkommensteuertarif.
Das Eigenkapitalersatzgesetz legt darüber hinaus fest, dass wenn das Darlehen, trotz Einhaltung er Fremdüblichkeit, in der wirtschaftlichen Krise gewährt wird, dass es dann im Insolvenzfall als Eigenkapital gewertet wird und damit defacto verloren ist.
Wäre es als Darlehen anzusehen würde man im Insolvenzfall zumindest die Quote bekommen.
Die Rückzahlung des Darlehens, das im Insolvenzfall umqualifizert werden würde, wäre dann eine verdeckte Einlagenrückgewähr, die vom Masseverwalter zurückgefordert werden kann. Darin liegt eine große Gefahr, denn Masseverwalter schauen sich genau an, ob der Gesellschafter sich seine Darlehen wieder rücküberwiesen hat und fordern sie dann im Insolvenzverfahren zurück.
Es somit genau darzulegen, was denn die Einzahlung eines Gesellschafters in seine GmbH ist.
Ein Darlehen zu vereinbaren ist zwar möglich, allerdings ist bei Gewährung in der Krise höchste Vorsicht geboten.
Die Rückzahlung eines Darlehens, das in der Krise gewährt wird, ist somit nicht möglich. Jedoch ist auch bei der Rückzahlung von Darlehen, die vor der wirtschaftlichen Krise gewährt werden, mit Problemen verbunden. Es könnte eine Gläubigerbevorzugung darstellen und könnte vom Masseverwalter zurückgefordert werden.
Eine Möglichkeit die Nachteile eines Darlehens an die eigene Gesellschaft, das sind die Versteuerung der Zinseinkünfte und die Unsicherheit in Bezug auf die verdeckte Einlagenrückgewähr und Einstufung als eigenkapitalersetzendes Darlehen, ist die Gewährung eines Nachschusses in die Gesellschaft.
Die Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag der GmbH sollte eine Nachschusspflicht vorsehen, wo jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen verpflichtet werden kann, durch Umlaufbeschluss, dass Nachschüsse in die GmbH zu leisten sind.
De facto sollen die Gesellschafter verpflichtet werden können, Geld in die GmbH einzuzahlen.
Der Nachschuss § 74 GmbH wird ohne Zinsanspruch gewährt, d.h. der Gesellschafter bekommt keine Zinsen.
Weiters handelt es sich beim Nachschuss um Eigenkapital. Er kann somit nicht einfach zurückgefordert werden, da das sonst den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllen würde.
Jedoch kann der Nachschuss nach vorherigen Beschluss an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, wenn ausreichend Bilanzgewinn vorhanden ist. D.h. solange ich keine buchmässig überschuldete GmbH habe kann die GmbH beschließen den Nachschuss zurückzuahlen. Ohne und darin liegt der Vorteil, dass die Rückzahlung beeinsprucht werden könnte. Dies deshalb, weil die Rückzahlung erst frühestens 3 Monate nach Beschluss und nach ordentlicher Veröffentlichung § 55 GmbH durchgeführt werden darf.
Eigenkapitalersetzendes Darlehen
Natürlich wäre es auch denkbar eine ungebundene Kapitalrücklage mittels eines Zuschusses zu bilden.
Es muss jedoch immer ein Evidenzkonto geführt werden, wo der Stand der Innen- und Aussenfinanzierung abgebildet ist.
Jedoch ist die Rückzahlung des Zuschusses immer mit dem Problem behaftet, dass im Falle einer Insolvenz der Masseverwalter dies als verbotene Einlagenrückgewähr beurteilt und dies die insolvenzrechtlichen und strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen könnte.
Die Auflösung der Kapitalrücklage muss immer über den Bilanzgewinn geführt werden. Die Ausschüttung, so der korrekte unternehmensrechtliche Gewinn ist, dann nicht KEST 27,5 % pflichtig, weil sie auf einer Einlage (Zuschuss) beruht, somit aus Aussenfinanzierung stammt.
Wir beraten sie gerne in allen Fragen zu diesem Thema. Ein Thema das in der Regel auf die leichte Schulter genommen wird, oft kommt das böse Erwachen bei der Finanzprüfung oder beim Konkursrichter. Man kann aber unangenehme Folgen vermeiden, wenn man die richtigen Handlungen zur rechten Zeit setzt.