Wenn im Jahr 2020 ein, wenn auch kleiner Verlust, im Betrieb eintreten wird, kann man 30% des Jahresgewinnes 2019 aufwandswirksam, also somit gewinnmindernd, geltend machen.
Diese 30% werden dann im Verlustjahr 2020 gewinnerhöhend aufgelöst.
Bei größeren Verlusten kann man sogar 60% bilden, dann ist allerdings eine detailllierte Verlustplanung beim Finanzamt offenzulegen.
Wir helfen Ihnen gerne diese wesentliche Steuerbegünstigung geltend zu machen.
Für bestehende Mandanten verfolgen wir die Möglichkeit der Geltendmachung selbständig und machen die entsprechenden Empfehlungen für Sie.
Neukunden empfehlen wir ein Erstgespräch mit uns über dieses Thema.