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Wie sie bereits aus den Medien erfahren konnten, gibt es aufgrund der neuen „COVID-19-SchuMaV“ Verordnung der Bundesregierung Handlungsbedarf:

Alle unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe, das sind alle Gastgewerbe, Hotels, Theaterbetriebe, Tanzschulen, Bäder, Schaustellerbetriebe, Bordelle, Kinos, Museen .. bekommen für den Monat November den Vorjahresumsatz ersetzt.
Wir beantragen die Rückerstattung für alle nunmehr behördlich geschlossenen Betriebe, bitte um Antwort per mail, damit wir die Anträge durchführen können. 

Anders als bei den Anträgen zum Fixkostenzuschuss werden die amtsbekannten Vorjahres November Umsätze als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Die Garantien der COFAG Kreditgarantien 100% müssen von der Förderung in Abzug gebracht werden. Bei einer Garantie von 90 % oder 80 % wird kein Abzug vorgenommen.

Unklar ist noch, Details werden in den nächsten Tagen folgen, was mit jenen Betrieben passiert, die im Vorjahr noch nicht existiert haben, also neu gegründet wurden.

Andere Förderungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, AWS Kredite), werden mit dem 80%igen Umsatzersatz nicht gegenverrechnet. Fraglich ist, ob alle bisher beantragten Förderungen oder nur jene, die für November beantragt werden gegenverrechnet werden.

Leider gibt es derzeit keinen Kostenersatz für Betriebe, die nicht unmittelbar geschlossen worden sind. Also alle Zulieferer und Dienstleister für die geschlossenen Betriebe. Gastronomiebetriebe, die auf Take away umstellen, müssen sich ihre Umsätze nicht anrechnen lassen. Mischbetriebe können Anträge nach den jeweiligen Betriebsteilen stellen.

Es muss allerdings eine Arbeitsplatzgarantie bestehen, d.h. es dürfen keine Mitarbeiter abgemeldet werden.

Wir empfehlen allen Betrieben, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, den Antrag auf Erstattung von uns durchführen zu lassen.

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